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Die Rodungsfreien 

"Die Rodungsfreien" - ein freundschaftlicher Zusammenschluss von zwei bis sechs Personen aus dem Allgäu. Alle schon seit Jahren mit dem "Virus" Mittelalter infiziert und gerne Gast bzw. Teil bei diversen Festen (u.a. "Ehrenberg - Die Zeitreise", "Burgbelebung zu Sulzberg", "Mittelalterfest zu Renningen"). 

 

 

Was machen wir?  Die Zeit um 1415 hat es uns angetan; vorrangige Darstellung ist die mittelalterliche Imkerei (Zeidlerei genannt). Wir bieten nicht nur jede Menge Infos zu diesem doch recht unbekannten Thema, sondern haben natürlich auch die Endprodukte zum Probieren und Kaufen dabei. Je nach Platz werden Klotzbeuten ("Baumwohnungen" für die Bienen) bearbeitet, Kerzen gezogen, Salben hergestellt... Und natürlich beantworten wir auch gerne jegliche Fragen, z.B. Was sind eigentlich Rodungsfreie? 

Der Zeidler-Freiheitsbrief von 1350

Bestätigung der Rechte der Zeidler in den
Nürnberger Reichswäldern durch Kaiser Karl IV. Vom 1.Juni 1350
Wie schon erwähnt, bildeten die Zeidler Zünfte mit bestimmten Rechtsbräuchen und übten 
sogar eine eigene niedere Gerichtsbarkeit aus. Diese eigene Gerichtsbarkeit gründete sich 
auf die Reichsunmittelbare Privilegierung durch Kaiser Karl IV. In seinem „Zeidel Fryheit 
Brieff“   aus   dem   Jahre   1350,   dessen   Originalurkunde   im   bayerischen   Staatsarchiv in München liegt.

Ich,   Kaiser   Karl   von   Gottes   Gnaden,   Römischer   König,   zu   allen   Zeiten   Mehrer   des 
Reiches und König von Böhmen verkünde allen mit diesem Brief, dass mich die Zeidler 
aus dem Nürnberger Reichswald eindringlich gebeten haben, ihre seit langem gültigen,  
anschließend aufgelisteten Rechte zu bestätigen und zu garantieren.


1.  Sie sind im gesamten Römischen Reich zollfrei.
2.  Der Zeidlermeister in Feucht besitzt die richterliche Gewalt über sie.
3.  Alle Zeidlergerätschaften dürfen aus dem Holz gefertigt werden, dass sie mit Hilfe 
    der   Waldarbeiter   und   ihrer   Vorgesetzten   kostenlos   aus   dem   Nürnberger 
    Reichswald entnehmen dürfen. Der jeweilige Waldbesitzer soll mit 2 Haller dafür 
    entlohnt werden.
4.  Jeder Zeidler erhält das Recht, wöchentlich zwei Fuder Stamm- und Astholz aus 
    dem Reichswald abzutranportieren und zu verkaufen.
5.  Der Zeidler vererbt sein Forstrecht an nur einen Zeidler weiter.
6.  Allein der rechtmäßige Zeidler bestimmt ohne Mitwirkung des Waldaufsehers und 
    des Forstmeisters, welche Bäume für die Bienenhaltung in Frage kommen.
7.  Es ist rechtsgültig, dass jeder Reichszeidlermeister, der seinen Sitz in Feucht hat, 
    das Ein- und Absetzen der Zeidler auf den Zeidlergütern zu bestimmen hat.
8.  Es ist rechtskräftig, dass ein Zeidler, der sein Zeidlergut verläßt, dem Zeidlermeister  
    13 Haller geben muss. Verweigert aber der Zeidlermeister die Annahme dieser 
    Zahlung, so soll der Zeidler den Betrag für seinen Nachfolger hinterlegen, der dann 
    bei Dienstantritt dem Zeidlermeister einen Schilling Haller zu übergeben hat.
9.  Will ein bestallter Zeidlermeister die richterliche Gewalt nicht ausüben, so soll diese  
    nach   dem   Ratschluß   und   dem   Willen   aller   Zeidler   einem   anderen   übertragen     

    werden, für den dann auch das Erbrecht für das betreffende Zeidlergut gilt. 
10. Zur Durchsetzung der Zeidlerrechte soll der Zeidlermeister mit 6 Armbrüsten, der 
    erforderlichen   Anzahl   von   Pfeilen,   den   nötigen   Gespannfahrzeugen   und   der 
    entsprechenden Verköstigung ausgerüstet werden. Kann er diese Ausrüstung nicht  
    zustande bringen, so ist er aus seinem Amt entlassen.
11. Alle beantragten Bienenbeutenplätze sind im Reichswald zu genehmigen und auf 
    den Reichsbienengarten zu konzentrieren.
12. Wer einen bewirtschafteten Beutenbaum fällt, hat dem Zeidlermeister 10 Pfund 
    Haller plus 1 Haller zur Strafe zu entrichten und den Beutenbesitzer ebenfalls mit 
    10 Pfund Haller plus 1 Haller zu entschädigen. Wer einen Baum, dessen Krone für 
    die   Bienenhaltung   schon   abgesägt   ist   oder   einen   zu   diesem   Zweck 
    gekennzeichneten Baum fällt, zahlt dem Zeidlermeister 1 Pfund Haller und dem 
    Baumbesitzer auch 1 Pfund Haller Strafe. (siehe Nachtrag)
13. Diese   und   ähnliche  Beeinträchtigung   der  Zeidlerarbeit  sollen   die   Zeidler   ihrem 
    Richter in Feucht melden. Spricht dieser nicht ordentlich oder mangelhaft Recht, so  
    soll die jeweilige Klage an den kaiserlichen Rechtspfleger herangetragen werden, 
    der auch die vorgeschriebene Buße einzieht.
14. Außer   einem   berechtigten   Zeidler   ist   es   niemanden   gestattet,   einen 
    Bienenschwarm im als Bienengarten gekennzeichneten Teil des Reichswaldes bei 
    Nürnberg anzurühren oder gar an sich zu nehmen.
15. Jeder Zeidler hat von seinen Einnahmen sein Honiggeld in hergebrachter Höhe der 
    zuständigen Reichsverwaltungstelle abzuliefern.
16. Die   Zeidler   sollen   Gebühr   von   1   Pfund   Haller   auch   Linden,   Salweiden   und 
    Wacholderbäume pfänden dürfen. Hat der Forstmeister diese Gebühr erhalten, so 
    soll   er   dem   Zeidler,   dessen   Bienen   die   Nektar-   bzw.   Pollenernte   am 
    entsprechenden Baum vornahmen, 1 Schilling Haller zurückerstatten.
17. Der Zeidler soll das Holz dem Wald entnehmen dürfen, dass er für die Beuten 
    benötigt. Zudem hat der Förster dafür zu sorgen, dass in seinen Wäldern auch 
    Fichten   und   nicht   nur   Föhren   ausschließlich   von   Waldarbeitern   und   ihren 
    Forstmeistern gesetzt werden.
18. Ich   bestimme,   dass   der   Zeidlermeister   in   meinem   und   des   Reiches   Dienst 
    zielgerichtet arbeiten können muss. Da beinhaltet, dass er von der Landwirtschaft 
    Kost   und   Verpflegung,   die   ungestörte   Ausübung   seiner   Rechte   und   den 
    sogenannten Weißpfennig einfordern darf.
19. Kommen im Bezirk des Zeidlermeisters Mord oder Totschlag vor, so gehört beides zum       

    Zuständigkeitsbereich   des   jeweiligen   Landvogts   oder   der   Person,   die   in 
    meinem   oder   des   Reiches   Auftrag   die   entsprechende   Kompetenz   übertragen 
    bekommen hat.


In Anbetracht des stets unverdrossenen, treuen und äußerst nützlichen Dienstes der 
Zeidler für mich und das Reich, der auch in Zukunft Bestand haben soll, habe ich mich  
gerne mit dieser Materie befasst.
Und darum bestätige und bekräftige ich mit meiner königlichen Gewalt und besonderen 
Gnade den exakten Wortlaut und Inhalt aller vorgenannten Rechte und Gewohnheiten. Ich  
will, dass sie ohne jede Änderung auch in Zukunft eingehalten werden.
Dieser Brief wird – versehen mit meinem königlichen Siegel – in Nürnberg verkündet und 
in Kraft gesetzt.
Man   zählt   das   1350.   Jahr   nach   Christi   Geburt   und   in   ihm   den   auf   das  
heilige   Fronleichsnamfest   folgenden   Dienstag   im   vierten   Jahr   meiner  
Regentschaft.

Nachtrag: Ein Pfund Haller entspricht hier einem Gulden. Die Strafe beläuft sich also auf Zehn Gulden und einen Heller (216 Heller sind ein Gulden) 
Das entsprach ungefähr zwei Monatslöhnen eines sehr gut verdienenden Handwerkers, 2,5 Monatslöhnen eines Soldners oder auch 8-10 Monatslöhne eines Handlangers.

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