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Die Rodungsfreien
"Die Rodungsfreien" - ein freundschaftlicher Zusammenschluss von zwei bis sechs Personen aus dem Allgäu. Alle schon seit Jahren mit dem "Virus" Mittelalter infiziert und gerne Gast bzw. Teil bei diversen Festen (u.a. "Ehrenberg - Die Zeitreise", "Burgbelebung zu Sulzberg", "Mittelalterfest zu Renningen").
Was machen wir? Die Zeit um 1415 hat es uns angetan; vorrangige Darstellung ist die mittelalterliche Imkerei (Zeidlerei genannt). Wir bieten nicht nur jede Menge Infos zu diesem doch recht unbekannten Thema, sondern haben natürlich auch die Endprodukte zum Probieren und Kaufen dabei. Je nach Platz werden Klotzbeuten ("Baumwohnungen" für die Bienen) bearbeitet, Kerzen gezogen, Salben hergestellt... Und natürlich beantworten wir auch gerne jegliche Fragen, z.B. Was sind eigentlich Rodungsfreie?
Der Zeidler-Freiheitsbrief von 1350
Bestätigung der Rechte der Zeidler in den
Nürnberger Reichswäldern durch Kaiser Karl IV. Vom 1.Juni 1350
Wie schon erwähnt, bildeten die Zeidler Zünfte mit bestimmten Rechtsbräuchen und übten
sogar eine eigene niedere Gerichtsbarkeit aus. Diese eigene Gerichtsbarkeit gründete sich
auf die Reichsunmittelbare Privilegierung durch Kaiser Karl IV. In seinem „Zeidel Fryheit
Brieff“ aus dem Jahre 1350, dessen Originalurkunde im bayerischen Staatsarchiv in München liegt.
Ich, Kaiser Karl von Gottes Gnaden, Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des
Reiches und König von Böhmen verkünde allen mit diesem Brief, dass mich die Zeidler
aus dem Nürnberger Reichswald eindringlich gebeten haben, ihre seit langem gültigen,
anschließend aufgelisteten Rechte zu bestätigen und zu garantieren.
1. Sie sind im gesamten Römischen Reich zollfrei.
2. Der Zeidlermeister in Feucht besitzt die richterliche Gewalt über sie.
3. Alle Zeidlergerätschaften dürfen aus dem Holz gefertigt werden, dass sie mit Hilfe
der Waldarbeiter und ihrer Vorgesetzten kostenlos aus dem Nürnberger
Reichswald entnehmen dürfen. Der jeweilige Waldbesitzer soll mit 2 Haller dafür
entlohnt werden.
4. Jeder Zeidler erhält das Recht, wöchentlich zwei Fuder Stamm- und Astholz aus
dem Reichswald abzutranportieren und zu verkaufen.
5. Der Zeidler vererbt sein Forstrecht an nur einen Zeidler weiter.
6. Allein der rechtmäßige Zeidler bestimmt ohne Mitwirkung des Waldaufsehers und
des Forstmeisters, welche Bäume für die Bienenhaltung in Frage kommen.
7. Es ist rechtsgültig, dass jeder Reichszeidlermeister, der seinen Sitz in Feucht hat,
das Ein- und Absetzen der Zeidler auf den Zeidlergütern zu bestimmen hat.
8. Es ist rechtskräftig, dass ein Zeidler, der sein Zeidlergut verläßt, dem Zeidlermeister
13 Haller geben muss. Verweigert aber der Zeidlermeister die Annahme dieser
Zahlung, so soll der Zeidler den Betrag für seinen Nachfolger hinterlegen, der dann
bei Dienstantritt dem Zeidlermeister einen Schilling Haller zu übergeben hat.
9. Will ein bestallter Zeidlermeister die richterliche Gewalt nicht ausüben, so soll diese
nach dem Ratschluß und dem Willen aller Zeidler einem anderen übertragen
werden, für den dann auch das Erbrecht für das betreffende Zeidlergut gilt.
10. Zur Durchsetzung der Zeidlerrechte soll der Zeidlermeister mit 6 Armbrüsten, der
erforderlichen Anzahl von Pfeilen, den nötigen Gespannfahrzeugen und der
entsprechenden Verköstigung ausgerüstet werden. Kann er diese Ausrüstung nicht
zustande bringen, so ist er aus seinem Amt entlassen.
11. Alle beantragten Bienenbeutenplätze sind im Reichswald zu genehmigen und auf
den Reichsbienengarten zu konzentrieren.
12. Wer einen bewirtschafteten Beutenbaum fällt, hat dem Zeidlermeister 10 Pfund
Haller plus 1 Haller zur Strafe zu entrichten und den Beutenbesitzer ebenfalls mit
10 Pfund Haller plus 1 Haller zu entschädigen. Wer einen Baum, dessen Krone für
die Bienenhaltung schon abgesägt ist oder einen zu diesem Zweck
gekennzeichneten Baum fällt, zahlt dem Zeidlermeister 1 Pfund Haller und dem
Baumbesitzer auch 1 Pfund Haller Strafe. (siehe Nachtrag)
13. Diese und ähnliche Beeinträchtigung der Zeidlerarbeit sollen die Zeidler ihrem
Richter in Feucht melden. Spricht dieser nicht ordentlich oder mangelhaft Recht, so
soll die jeweilige Klage an den kaiserlichen Rechtspfleger herangetragen werden,
der auch die vorgeschriebene Buße einzieht.
14. Außer einem berechtigten Zeidler ist es niemanden gestattet, einen
Bienenschwarm im als Bienengarten gekennzeichneten Teil des Reichswaldes bei
Nürnberg anzurühren oder gar an sich zu nehmen.
15. Jeder Zeidler hat von seinen Einnahmen sein Honiggeld in hergebrachter Höhe der
zuständigen Reichsverwaltungstelle abzuliefern.
16. Die Zeidler sollen Gebühr von 1 Pfund Haller auch Linden, Salweiden und
Wacholderbäume pfänden dürfen. Hat der Forstmeister diese Gebühr erhalten, so
soll er dem Zeidler, dessen Bienen die Nektar- bzw. Pollenernte am
entsprechenden Baum vornahmen, 1 Schilling Haller zurückerstatten.
17. Der Zeidler soll das Holz dem Wald entnehmen dürfen, dass er für die Beuten
benötigt. Zudem hat der Förster dafür zu sorgen, dass in seinen Wäldern auch
Fichten und nicht nur Föhren ausschließlich von Waldarbeitern und ihren
Forstmeistern gesetzt werden.
18. Ich bestimme, dass der Zeidlermeister in meinem und des Reiches Dienst
zielgerichtet arbeiten können muss. Da beinhaltet, dass er von der Landwirtschaft
Kost und Verpflegung, die ungestörte Ausübung seiner Rechte und den
sogenannten Weißpfennig einfordern darf.
19. Kommen im Bezirk des Zeidlermeisters Mord oder Totschlag vor, so gehört beides zum
Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landvogts oder der Person, die in
meinem oder des Reiches Auftrag die entsprechende Kompetenz übertragen
bekommen hat.
In Anbetracht des stets unverdrossenen, treuen und äußerst nützlichen Dienstes der
Zeidler für mich und das Reich, der auch in Zukunft Bestand haben soll, habe ich mich
gerne mit dieser Materie befasst.
Und darum bestätige und bekräftige ich mit meiner königlichen Gewalt und besonderen
Gnade den exakten Wortlaut und Inhalt aller vorgenannten Rechte und Gewohnheiten. Ich
will, dass sie ohne jede Änderung auch in Zukunft eingehalten werden.
Dieser Brief wird – versehen mit meinem königlichen Siegel – in Nürnberg verkündet und
in Kraft gesetzt.
Man zählt das 1350. Jahr nach Christi Geburt und in ihm den auf das
heilige Fronleichsnamfest folgenden Dienstag im vierten Jahr meiner
Regentschaft.
Nachtrag: Ein Pfund Haller entspricht hier einem Gulden. Die Strafe beläuft sich also auf Zehn Gulden und einen Heller (216 Heller sind ein Gulden)
Das entsprach ungefähr zwei Monatslöhnen eines sehr gut verdienenden Handwerkers, 2,5 Monatslöhnen eines Soldners oder auch 8-10 Monatslöhne eines Handlangers.